Bundesverwaltungsgericht / Bundesrätliche Sorgfaltspflichtsverletzung

(Es empfiehlt sich, das Mobiltelefon u.a. wegen den Grafiken quer zu halten)


A) Eilantrag an den Schw. Bundesrat


Von:

Name Name

Adresse Nr.

 

versandt am 17.4.2020 per Einschreiben / per Eilpost

 

An:

Den Schweizerischen Bundesrat

Schweizerische Bundeskanzlei

Bundeshaus West

3003 Bern

 

Eilantrag

Anpassung der am 16.4.2020 verkündeten Covid-19-Massnahmen

anhand strikter Wissenschaftlichkeit und Fakten-Evidenz

 

 

 

Sehr geehrte Damen und Herren Bundesräte

 

Ich erachte es als meine Bürgerpflicht, in Anbetracht der gravierenden ökonomischen und gesellschaftlichen Folgen der Covid-19-Bestimmungen, mich mit diesem Eilantrag an Sie zu wenden, und ersuche Sie, Ihre am 16.4.2020 verkündeten Covid-19-Massnahmen rasch auf daten- und faktenbasierte Wissenschaftlichkeit zu überprüfen und unmittelbar entsprechend anzupassen.

 

Hierbei beziehe ich mich auf Ihre Medienmitteilung vom 16.4.2020, indem Sie Ihre Massnahmen „gestützt auf Empfehlungen der Wissenschaft“ begründen, wobei die Wissenschaftlichkeit aufgrund der hier aufgeführten Fakten nicht ersichtlich ist, und Sie die wissenschaftlichen Daten und Quellen nicht aufführen.

 

Folgende wissenschaftlichen Fakten sprechen gegen einen Teil Ihrer Massnahmen:

 

1. Gemäss aktuellem Wissensstand bedeutet Coivd-19 für die gesunde Bevölkerung nur eine milde Gefahr

1.1  in der Schweiz gibt es aktuell keinen Todesfall unter 20 Jahren.

1.2  Eine mehr als milde Gefährdung für die gesunde Bevölkerung ist nicht gegeben

Beim gegebenen Altersmeridian (84 Jahre) und dem Anteil an Todesfällen mit einer oder mehreren relevanten Vorerkrankungen (97%) muss mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit und gemäss der Formulierung des BAG (oben) davon ausgegangen werden, dass es sich bei den 6 gemeldeten Todesfällen zwischen 20 und 40 Jahren, bei den 20 gemeldeten Todesfällen zwischen 50 und 59 Jahren, und mit hoher Wahrscheinlichkeit sogar bei den allermeisten der 72 gemeldeten Todesfälle zwischen 60 und 69 Jahren (Grafik unter 1.1.) um Menschen mit relevanten Vorerkrankungen handelte.

Falls Obduktionen das Gegenteil beweisen, und zwar in signifikanter Anzahl, dann sollte das wissenschaftlich aufgearbeitet und kommuniziert werden. Andernfalls ist davon auszugehen, u.a. mit Berufung auf die in Hamburg getätigten Obduktionen, dass die Mortalität innerhalb der gesunden Bevölkerung bei Null oder nahe bei Null liegt.

 

Nur falls Obduktionen signifikant das Gegenteil beweisen würden, was bekanntlich nirgendwo der Fall ist, muss die gesunde Bevölkerung vor Covid-19 mit restriktiven Massnahmen geschützt werden.

  • Aufgrund der Faktenlage ist eine mehr als durchschnittlich geringe Gefährdung der gesunden Bevölkerung nicht gegeben.

  • Auch eine Abflachung der Kurve bzw. Verlangsamung der Infizierung ist daher für die Gesundheit der Bevölkerung nicht notwendig.

  • Der Schutz muss aus medizinischer Sicht (Sterbegefahr) zwingend einzig auf die Risikogruppen konzentriert werden.

 

 

2. Das Gesundheitssystem ist nicht ausgelastet und es droht keine zukünftige Überlastung

  • Die täglichen Todesfälle sind seit Ende März rückläufig.
  • Die Anzahl der aktuellen Todesfälle ist mit der Situation im Winter 2015 vergleichbar.

Der Höhepunkt 2020 ist (Grafik weiter oben) schon erreicht, und in der durchaus vergleichbaren Situation wurde auch 2015 keine auffällige Überlastung des Gesundheitssystems festgestellt.

  • Alle bekannten Fakten weisen darauf hin, dass das aktuelle Gesundheitssystem den Anforderungen der Covid-19-Epidemie genügt. Eine anhaltende Abflachung der Kurve bzw. Verlangsamung der Infizierung ist bezüglich der Belastbarkeit des Gesundheitssystems nicht notwendig.

 

3. Von Wichtigkeit: Infizierungsgrad / Immunisierung

 

Die Immunisierung innerhalb der Bevölkerung ist wichtig. Ein Abflachen der Kurve verzögert diese. Ein abruptes Abflachen der Kurve verhindert sie womöglich sogar, und es ist mit einer zweiten Welle zu rechnen. Zudem ist die Infizierung gemäss neuen Berichten weit weiter fortgeschritten als bisher angenommen.

  • Es spricht bei einem disziplinierten Schutz der Risikogruppen nichts Relevantes gegen eine rasche, weitere natürliche Immunisierung innerhalb der gesunden Bevölkerung.

 

4. Wissensstand der verunsicherten / verängstigten Bevölkerung

 

Ausserordentliche Situationen dieser Art rechtfertigen ausserordentliche Massnahmen

  • Bitte erstellen Sie unmittelbar einen Mortalitäts-Zwischenbericht mit einer entsprechenden Medienmitteilung, wo Sie der der Bevölkerung explizit aufzeigen, dass die Mortalität schon seit Ende März rückläufig ist, und dass für gesunde Menschen nicht hohen Alters zu jedem Zeitpunkt allerhöchstens ein nur mildes Risiko bestand.

 

5. Wissenschaftlich nicht begründbare Massnahmen

 

Weil sie für die gesunde Bevölkerung nicht notwendig sind, weil sie den Immunisierungsprozess verlangsamen, weil sie die Risikogruppen nicht signifikant zusätzlich schützen, weil sie wegen einer zukünftigen Überlastung des Gesundheitssystems nicht notwendig bzw. wissenschaftlich begründbar sind,

 

=> sind folgende Massnahmen insbesondere auch wegen den ökonomischen, gesellschaftlichen und auch psychologischen/gesundheitlichen Konsequenzen innerhalb der Gesamtbevölkerung wissenschaftlich nicht begründbar und daher nicht zu rechtfertigen:

  1. Schulschliessungen
  2. Einschränkungen des individuellen freien Bewegens ausserhalb der Risikogruppen
  3. Arbeitsverbote bzw. -einschränkungen ausserhalb der Risikogruppen
    In fraglichen Fällen sollen Mitglieder der Riskogruppen von den Arbeitsstätten fernbleiben, selbstverantwortlich, durch eine bundesrätliche Bestimmung vor Nachteilen geschützt (Verdienstausfall, Karrierebeeinträchtigung u.ä.)
  4. Lockdown

Wissenschaftlich betrachtet verhindert ein Lockdown bei einem nicht überlasteten Gesundheitssystem keine Todesfälle, sondern verschiebt sie durch das Abflachen der Kurve zeitlich.

 

Insofern zeigt Schweden hervorragende Resultate: die Immunisierung wurde nicht verlangsamt, und die Todesfälle sind im dortigen Epidemiezentrum rund um Stockholm schon seit einer Woche rückläufig. Es sind dort weder eine Überforderung des Gesundheitssystems noch auch nur im Ansatz die andernorts prognostizierten „expeonentiellen Verläufe“ feststellbar. So kann Schweden bei rascherer Immunisierung die restriktiven Vorsichtsmassnahmen früher einstellen und sich so gleichzeitig vergleichsweise auch wirtschaftlich in zweifacher Weise bestmöglich schadlos halten: bezüglich die Massnahmen während der Epidemie, und bezüglich die Dauer der Epidemie.

 

Vergleichbarkeit: allein in den drei Metropolregionen Schwedens (Stockholm, Göteborg, Malmö) leben 4 Millionen Menschen. In Schweden leben (Stand 2015) 5.739 Mio Menschen in Städten mit 10'000 oder mehr Einwohnern. In der Schweiz sind es (ebenfalls Stand 2015) 3.81 Mio.

  • Bei einer Infektion von milder Gefahr für die gesunde Bevölkerung und in einem Land mit genügend Kapazität im Gesundheitssystem sind jegliche Lockdown-Massnahmen, die nicht gezielt einem fokussierten, disziplinierten Schutz der Risikogruppen dienen, in Anbetracht der Konsequenzen eines Lockdowns wissenschaftlich/sachlich/objektiv nicht begründbar und haltbar. Hinzu kommt, dass zu restriktive Massnahmen die Epidemie zeitlich verlängern und den gesellschaftlichen Schaden noch weiter vergrössern.

 

6. Ein disziplinierter Schutz der Risikogruppen ist ökonomisch unvergleichbar günstiger zu gewährleisten.

 

  • Ausgehend von der der Fakten- und Datenlage ist einzig die Risikogruppe zu schützen, dies allerdings mit entsprechender Gründlichkeit: Heime, Spitäler, Kliniken, Praxen / alte Menschen, Menschen mit relevanten Vorerkrankungen / Besuche, Personal. Es gibt z.B. noch (viele?) Altersheime, wo weder das Personal noch die Bewohner getestet worden sind und mit entsprechenden Massnahmen geschützt werden.

  • Selbstverantwortung:
    Abgeleitet vom Grundrecht der Selbstverantwortlichkeit und aus humanitären Gründen soll insbesondere im privaten Bereich und wo verantwortbar auch in Heimen und Spitälern (bei entsprechenden Schutzmassnahmen) alten und/oder vorerkrankten Menschen der vorsichtige Kontakt mit Angehörigen erlaubt werden (u.a. Besuche, letzte Kontakte, Beerdigungen).

 

Ich danke Ihnen, sehr geehrte Damen und Herren Bundesräte, für die rasche Behandlung dieses Eilantrags,

und verbleibe mit freundlichen Grüssen

 

NN


B) Eilantrag an das Schw. Bundesverwaltungsgericht


Von:

Name Name

Adresse Nr.

 

versandt am 17.4.2020

per Einschreiben / per Eilpost

 

An das

Schweizerische Bundesverwaltungsgericht

Kreuzackerstrasse 12

9000 St. Gallen

 

 

 

Eilantrag

 

Aufhebung und Veranlassung der Anpassung

der durch den Bundesrat

am 16.4.2020 verkündeten Covid-19-Massnahmen

 

 

 

Sehr geehrtes Gericht

 

Ich erachte es als meine Bürgerpflicht, mich in Anbetracht der gravierenden ökonomischen und gesellschaftlichen Folgen der Covid-19-Bestimmungen mit diesem Eilantrag an die Regierung zu wenden (Beilage)

 

Der Eilantrag an den Bundesrat ist durch die Situation gegeben (zeitliche Dringlichkeit), allerdings entsteht dadurch, weil durch einen einzelnen Bürger eingereicht, nicht der unbedingt notwendige Handlungsdrang.

Daher dieser zusätzliche Eilantrag an das Bundesverwaltungsgericht, denn Amtshandlungen, die die Sorgfaltspflicht verletzen und nachweislich die Gesamtbevölkerung in hohem Mass schädigen, können gerichtlich auch durch einen einzelnen Bürger aufgezeigt und beanstandet werden.

 

1. Der Bundesrat verletzt seine Sorgfaltspflicht

Ein grosser Teil der durch den Bundesrat am 16.4.2020 verkündeten Covid-19-Massnahmen entsprechen eindeutig und nachweislich nicht sorgfältig geprüften Fakten.

 

Die auf Fakten basierende Begründung zu jedem unten stehenden Punkt entnehmen Sie bitte dem Begleitdokument „Eilantrag an den Bundesrat“.

  1. Gemäss aktuellem Wissensstand bedeutet Coivd-19 für die gesunde Bevölkerung nur eine milde Gefahr

  2. Das Gesundheitssystem ist nicht ausgelastet und es droht keine zukünftige Überlastung

  3. Infizierungsgrad und Immunisierung sind von Wichtigkeit

  4. Wissensstand der verunsicherten verängstigten Bevölkerung ist ungenügend

  5. Wissenschaftlich nicht begründbare Massnahmen

    1. Schulschliessungen

    2. Einschränkungen des individuellen freien Bewegens ausserhalb der Risikogruppen

    3. Arbeitsverbote bzw. -einschränkungen ausserhalb der Risikogruppen

    4. Lockdown

  6. Ein disziplinierter Schutz der Risikogruppen ist ökonomisch unvergleichbar günstiger zu gewährleisten

2. Anträge, um der Sorgfaltspflicht und der Evidenz in der aktuellen Lage zu entsprechen

  1. Der Schutz muss aus medizinischer Sicht (Sterbegefahr) zwingend einzig auf die Risikogruppen konzentriert werden.

  2. Die Infizierung und damit die Immunisierung muss innerhalb der gesunden Bevölkerung bei diszipliniertem Schutz der Risikogruppen gewährt und gewährleistet werden.

  3. Beruhigung der verängstigten und verunsicherten Bevölkerung mittels relevanten, zutreffenden Fakten: der Bundesrat soll der Bevölkerung mittels einem unmittelbaren Mortalitäts-Zwischenbericht und einer entsprechenden Medienmitteilung aufzeigen, dass die Mortalität schon seit Ende März rückläufig ist, und dass für gesunde Menschen nicht hohen Alters allerhöchstens ein mildes Risiko besteht.

  4. Die Schulen sind unmittelbar wiederzueröffnen

  5. Die Einschränkungen des individuellen freien Bewegens ausserhalb der Risikogruppen sind aufzuheben

  6. Arbeitsverbote bzw. -einschränkungen ausserhalb der Risikogruppen sind aufzuheben. In fraglichen Fällen sollen Mitglieder der Riskogruppen von den Arbeitsstätten fernbleiben, selbstverantwortlich, und durch eine bundesrätliche Bestimmung vor Nachteilen geschützt werden (Verdienstausfall, Karrierebeeinträchtigung u.ä.)

  7. Lockdown-Massnahmen, die nicht gezielt einem fokussierten, disziplinierten Schutz der Risikogruppen dienen, sind aufzuheben.

  8. Ein disziplinierter Schutz der Risikogruppen ist ökonomisch unvergleichbar günstiger zu gewährleisten.

    1. Die Risikogruppe gilt es konzentriert zu schützen, dies allerdings mit entsprechender Gründlichkeit: Heime, Spitäler, Kliniken, Praxen / alte Menschen, Menschen mit relevanten Vorerkrankungen / Besuche, Personal. Es gibt z.B. noch (viele?) Altersheime, wo weder das Personal noch die Bewohner getestet worden sind und mit entsprechenden Massnahmen geschützt werden.

    2. Selbstverantwortung: Abgeleitet vom Grundrecht der Selbstverantwortlichkeit und aus humanitären Gründen soll insbesondere im privaten Bereich und wo verantwortbar auch in Heimen und Spitälern (bei entsprechenden Schutzmassnahmen) alten und/oder vorerkrankten Menschen der vorsichtige Kontakt mit Angehörigen erlaubt werden (u.a. Besuche, letzte Kontakte, Beerdigungen).

3. Schlussbemerkungen

Die für die gesunde Bevölkerung milde Gefahr von Covid-19 wurde schon frühzeitig bekannt und hat sich inzwischen erwiesen. Die Berichterstattung aus Regionen der Welt mit ungenügender Kapazität im Gesundheitssystem, u.a. Intensivstationen, Schutzmaterial und Beatmungsgeräte, führten zu Handlungen wider besseres Wissen, die sich bei entsprechender Sorgfalt als Überreaktion erwiesen hätten / erweisen.

 

Da die Regierung beim Erlass von zwingenden Massnahmen Fakten und Daten ausser Acht lässt und der Gesamtbevölkerung einen Schaden von nicht wieder gutzumachendem Ausmass verursacht, muss nun unbedingt vorgebeugt und Einhalt geboten werden.

 

Lehnen Sie meine Anträge bitte nicht unvorsichtig ab, und verzichten Sie auf nicht zwingende formalrechtliche Aspekte.

 

Betroffen und geschädigt durch nicht auf Fakten basierende Massnahmen ist in diesem Fall die gesamte Gesellschaft, also auch ich, meine Familie und meine Kinder, möglicherweise in in schon jetzt nicht wiedergutzumachendem Ausmass und über viele Jahre, vielleicht Jahrzehnte hinweg. Diesen Satz formuliere ich aus Vorsicht, trotz der Bitte auf nicht zwingende formalrechtliche Aspekte zu verzichten, damit dieser Antrag nicht wegen ungenügender Darlegung der persönlichen Betroffenheit oder mangelnder Beschwerdeberechtigung des Antragsstellers abgelehnt wird.

 

Ich danke Ihnen, sehr geehrtes Gericht, für die rasche Behandlung dieses Eilantrags,

und verbleibe mit freundlichen Grüssen

 

 

Vorname Name

 

Beilage: Eilantrag an den Bundesrat, beinhaltend die evidenzbasierte Argumentation für den Eilantrag an das Bundesverwaltungsgericht


Am 28.4.2020 erliess das Bundesverwaltungsgericht eine Zwischenverfügung.

Der Bundesrat wird gerichtlich ersucht, eine Vernehmlassung einzureichen.



Update: zusätzliche Statistiken, die die Anträge untermauern: